Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnungsgesetz 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 410/1975Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 73Paragraph 73
Index
10/03 Nationalrat, Bundesrat
Text
§ 73Paragraph 73
(1)Absatz eins,Werden Generaldebatte und Spezialdebatte unter einem abgeführt, sind die Bestimmungen des § 72 Abs. 2 bis 5 sinngemäß anzuwenden.Werden Generaldebatte und Spezialdebatte unter einem abgeführt, sind die Bestimmungen des Paragraph 72, Absatz 2 bis 5 sinngemäß anzuwenden.
(2)Absatz 2,Auch wenn Generaldebatte und Spezialdebatte unter einem abgeführt werden, kann der Präsident bestimmen, daß Teile der Vorlage für sich zur Debatte und Abstimmung kommen. Wird eine Einwendung erhoben, entscheidet der Nationalrat ohne Debatte.
(3)Absatz 3,Der Nationalrat kann vor jeder Abstimmung über den Gesetzesvorschlag beschließen, die Verhandlung zu vertagen, die Vorlage an den Ausschuß rückzuverweisen oder einem anderen Ausschuß zuzuweisen oder zur Tagesordnung überzugehen. Beschließt der Nationalrat, zur Tagesordnung überzugehen, ist die Vorlage verworfen.
Schlagworte
Weg der Gesetzgebung, Vertagung
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2024
Dokumentnummer
NOR12008356
Alte Dokumentnummer
N11975148960