Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Geschäftsordnungsgesetz 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 410/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 720/1988Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 720 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 73Paragraph 73
Index
10/03 Nationalrat, Bundesrat
Text
§ 73Paragraph 73
(1)Absatz eins,Werden Generaldebatte und Spezialdebatte unter einem abgeführt, sind die Bestimmungen des § 72 Abs. 2 bis 5 sinngemäß anzuwenden.Werden Generaldebatte und Spezialdebatte unter einem abgeführt, sind die Bestimmungen des Paragraph 72, Absatz 2 bis 5 sinngemäß anzuwenden.
(2)Absatz 2,Auch wenn Generaldebatte und Spezialdebatte unter einem abgeführt werden, kann der Präsident bestimmen, daß Teile der Vorlage für sich zur Debatte und Abstimmung kommen. Wird eine Einwendung erhoben, entscheidet der Nationalrat ohne Debatte.
(3)Absatz 3,Der Nationalrat kann nach Erschöpfung der Rednerliste für die gesamte Vorlage (Abs. 1) beziehungsweise für jeden Teil derselben (Abs. 2) beschließen,Der Nationalrat kann nach Erschöpfung der Rednerliste für die gesamte Vorlage (Absatz eins,) beziehungsweise für jeden Teil derselben (Absatz 2,) beschließen,
die Verhandlung zu vertagen,
den Gegenstand nochmals an den Ausschuß zu verweisen oder
zur Tagesordnung überzugehen.
Im Fall der Z 3 ist die Verhandlung erledigt.Im Fall der Ziffer 3, ist die Verhandlung erledigt.
Schlagworte
Weg der Gesetzgebung, Vertagung
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2024
Dokumentnummer
NOR12012475
Alte Dokumentnummer
N1198810724F