Rechtstracker.at

§ 92 GOG-NR

Fassungen
01.10.1975 bis 31.12.1988 — BGBl. Nr. 410/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 92 heute15.09.1996 § → § BGBl. Nr. 438/1996
§ 9215.09.199314.09.1996 § → § BGBl. Nr. 569/1993
§ 9201.01.198914.09.1993 § → § BGBl. Nr. 720/1988
§ 9201.10.197531.12.1988 BGBl. Nr. 410/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnungsgesetz 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1975,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 92

Inkrafttretensdatum

01.10.1975BGBl. Nr. 410/1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.1988danach: BGBl. Nr. 720/1988

Abkürzung

GOG

Index

10/03 Nationalrat, Bundesrat

Text

Paragraph 92

  1. Absatz eins,Auf Antrag von acht Abgeordneten kann ohne Debatte beschlossen werden, daß über die schriftliche Beantwortung einer an die Bundesregierung oder eines ihrer Mitglieder gerichteten Anfrage in der Sitzung, in welcher der Präsident das Einlangen der Anfragebeantwortung bekanntgegeben hat, vor Eingang in die Tagesordnung oder nach deren Erledigung eine Besprechung stattfindet.
  2. Absatz 2,Die Besprechung hat ohne weiteres stattzufinden, wenn sie von mindestens 20 Abgeordneten schriftlich verlangt wird. Kein Abgeordneter darf jedoch mehr als zwei in derselben Sitzung gestellte Verlangen auf Besprechung von Anfragebeantwortungen unterzeichnen.
  3. Absatz 3,Richtet sich das Verlangen auf Durchführung der Besprechung vor Eingang in die Tagesordnung, so hat der Präsident das Recht, diese Besprechung an den Schluß der Sitzung, aber nicht über 16 Uhr hinaus, zu verlegen.
  4. Absatz 4,Bei der Besprechung einer Anfragebeantwortung darf kein Redner länger als 20 Minuten sprechen.
  5. Absatz 5,Bei einer solchen Besprechung kann nur der Antrag gestellt werden, der Nationalrat nehme die Beantwortung zur Kenntnis oder nicht zur Kenntnis. Dem Antrag kann eine kurze Begründung beigegeben sein.

Anmerkung

vgl. Art. 52 Abs. 3 B-VG

Schlagworte

Fragestunde, Kontrolle der Vollziehung

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR12008368

Alte Dokumentnummer

N11975149150

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/410/P92/NOR12008368