Rechtstracker.at

§ 92 GOG-NR

Fassungen
01.01.1989 bis 14.09.1993 — BGBl. Nr. 720/1988
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 92 heute15.09.1996 § → § BGBl. Nr. 438/1996
§ 9215.09.199314.09.1996 § → § BGBl. Nr. 569/1993
§ 9201.01.198914.09.1993 § → § BGBl. Nr. 720/1988
§ 9201.10.197531.12.1988 BGBl. Nr. 410/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnungsgesetz 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 720 aus 1988,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 92

Inkrafttretensdatum

01.01.1989BGBl. Nr. 720/1988

Außerkrafttretensdatum

14.09.1993danach: BGBl. Nr. 569/1993

Abkürzung

GOG

Index

10/03 Nationalrat, Bundesrat

Text

Paragraph 92,

  1. Absatz eins,Auf Antrag von fünf Abgeordneten kann ohne Debatte beschlossen werden, daß über die schriftliche Beantwortung einer Anfrage gemäß Paragraph 91, Absatz eins, vor Eingang in die Tagesordnung der Sitzung, in der der Antrag gestellt wurde, oder nach deren Erledigung eine Besprechung stattfindet.
  2. Absatz 2,Die Besprechung hat ohne weiteres stattzufinden, wenn sie von 20 Abgeordneten schriftlich verlangt wird. Kein Abgeordneter darf jedoch mehr als zwei in derselben Sitzung gestellte Verlangen auf Besprechung von Anfragebeantwortungen unterzeichnen.
  3. Absatz 3,Anträge gemäß Absatz eins, oder Verlangen gemäß Absatz 2, können in einer Sitzung innerhalb einer Woche nach Einlangen der Anfragebeantwortung oder — falls während dieses Zeitraums keine Sitzungen stattfinden — in der dem Einlangen nächstfolgenden, nicht unter Paragraph 94, Absatz 5, dritter und vierter Satz fallenden Sitzung gestellt werden.
  4. Absatz 4,Richtet sich ein Verlangen gemäß Absatz 2, auf Durchführung der Besprechung vor Eingang in die Tagesordnung, so hat der Präsident das Recht, diese Besprechung an den Schluß der Sitzung, nicht aber über 16 Uhr hinaus, zu verlegen.
  5. Absatz 5,Bei der Besprechung einer Anfragebeantwortung darf kein Redner länger als 15 Minuten sprechen.
  6. Absatz 6,Bei einer solchen Besprechung kann nur der Antrag gestellt werden, der Nationalrat nehme die Beantwortung zur Kenntnis oder nicht zur Kenntnis. Dem Antrag kann eine kurze Begründung beigegeben sein.
  7. Absatz 7,Falls für eine Sitzung entweder die Abhaltung einer Aktuellen Stunde vorgesehen oder die dringliche Behandlung einer schriftlichen Anfrage beschlossen oder verlangt wurde, kann die Besprechung in jedem Fall erst am Schluß der Sitzung stattfinden.

Anmerkung

vgl. Art. 52 Abs. 3 B-VG

Schlagworte

Fragestunde, Kontrolle der Vollziehung

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2024

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR12012497

Alte Dokumentnummer

N1198810735F

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/410/P92/NOR12012497