Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Entschädigungsgesetz ČSSR
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 452/1975
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 42Paragraph 42
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 42.Paragraph 42,
(1)Absatz eins,Der einem Entschädigungswerber von der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland angebotene oder von der Bundesentschädigungskommission zuerkannte Entschädigungsbetrag ist auf volle 10 Schilling aufzurunden.
(2)Absatz 2,Die Leistungsfrist für Zahlungen beträgt vier Wochen. Sie beginnt mit dem Tag der Zustellung des Vergleichs (§ 39) oder der Entscheidung der Bundesentschädigungskommission (§ 35) an die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland.Die Leistungsfrist für Zahlungen beträgt vier Wochen. Sie beginnt mit dem Tag der Zustellung des Vergleichs (Paragraph 39,) oder der Entscheidung der Bundesentschädigungskommission (Paragraph 35,) an die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland.
Zuletzt aktualisiert am
02.04.2010
Dokumentnummer
NOR12008411
alte Dokumentnummer
N11975149800