Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Entschädigungsgesetz ČSSR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 452/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/2013Bundesgesetzblatt Nr. 452 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 194 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 42Paragraph 42
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 42.Paragraph 42,
(1)Absatz eins,Der einem Entschädigungswerber von dem zuständigen Finanzamt angebotene oder von der Bundesentschädigungskommission zuerkannte Entschädigungsbetrag ist auf volle 0,72 Euro aufzurunden.
(2)Absatz 2,Die Leistungsfrist für Zahlungen beträgt vier Wochen. Sie beginnt mit dem Tag der Zustellung des Vergleichs (§ 39) oder der Entscheidung der Bundesentschädigungskommission (§ 35) an das zuständige Finanzamt.Die Leistungsfrist für Zahlungen beträgt vier Wochen. Sie beginnt mit dem Tag der Zustellung des Vergleichs (Paragraph 39,) oder der Entscheidung der Bundesentschädigungskommission (Paragraph 35,) an das zuständige Finanzamt.
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2015
Dokumentnummer
NOR40153582