Rechtstracker.at

Art. 35

Fassungen
01.01.1993 bis 22.07.2004 — BGBl. Nr. 344/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 35 heute23.07.2004 § → § BGBl. III Nr. 112/2004
Art. 3501.01.199322.07.2004 BGBl. Nr. 344/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Staatsgrenze Österreich - Tschechoslowakei (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 344 aus 1975,

Typ

Vertrag – Tschechische R

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 35

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 344/1975

Außerkrafttretensdatum

22.07.2004danach: BGBl. III Nr. 112/2004

Index

19/02 Staatsgrenzen

Text

ABSCHNITT römisch fünf

Ständige österreichisch-tschechoslowakische Grenzkommission

Artikel 35

  1. Absatz eins,Zur Durchführung der in den Artikeln 18 und 19 sowie in den Artikeln 22 bis 27 angeführten Aufgaben wird eine Ständige österreichisch-tschechoslowakische Grenzkommission (im folgenden Kommission genannt) eingerichtet.
  2. Absatz 2,Die Kommission besteht aus einer österreichischen und einer tschechoslowakischen Delegation von je drei Mitgliedern. Jeder Vertragsstaat bestellt die Mitglieder seiner Delegation und im Bedarfsfall Ersatzmitglieder. Nach Erfordernis kann jeder Vertragsstaat Experten und Hilfskräfte beiziehen.
  3. Absatz 3,Jeder Vertragsstaat bestimmt ein von ihm bestelltes Mitglied zum Vorsitzenden seiner Delegation und ein weiteres Mitglied oder Ersatzmitglied zum Stellvertreter des Vorsitzenden. Die Vorsitzenden und ihre Stellvertreter sind berechtigt, unmittelbar miteinander in Verbindung zu treten.
  4. Absatz 4,Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten der von ihm bestellten Mitglieder und Ersatzmitglieder einschließlich der Kosten der von ihm beigezogenen Experten und Hilfskräfte. Sonstige anläßlich der Tätigkeit der Kommission entstehende Kosten werden, soweit nichts anderes vereinbart ist, von den Vertragsstaaten je zur Hälfte getragen.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2015

Gesetzesnummer

10000587

Dokumentnummer

NOR12008574

alte Dokumentnummer

N1197547531L