Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Staatsgrenze Österreich - Tschechoslowakei (Tschechische R)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 344/1975 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 112/2004Bundesgesetzblatt Nr. 344 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 112 aus 2004,
Typ
Vertrag - Tschechische R
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 35Artikel 35
Text
ABSCHNITT VABSCHNITT römisch fünf
Ständige österreichisch-tschechoslowakische Grenzkommission
Artikel 35
(1)Absatz eins,Zur Durchführung der in den Artikeln 18 und 19 sowie in den Artikeln 22 bis 27 angeführten Aufgaben wird eine Ständige österreichisch-tschechoslowakische Grenzkommission (im folgenden Kommission genannt) eingerichtet.
(2)Absatz 2,Die Kommission besteht aus einer österreichischen und einer tschechoslowakischen Delegation von je drei Mitgliedern. Jeder Vertragsstaat bestellt die Mitglieder seiner Delegation und im Bedarfsfall Ersatzmitglieder. Nach Erfordernis kann jeder Vertragsstaat Experten und Hilfskräfte beiziehen.
(3)Absatz 3,Jeder Vertragsstaat bestimmt ein von ihm bestelltes Mitglied zum Vorsitzenden seiner Delegation und ein weiteres Mitglied oder Ersatzmitglied zum Stellvertreter des Vorsitzenden. Die Vorsitzenden und ihre Stellvertreter sind berechtigt, unmittelbar miteinander in Verbindung zu treten.
(4)Absatz 4,Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten der von ihm bestellten Mitglieder und Ersatzmitglieder einschließlich der Kosten der von ihm beigezogenen Experten und Hilfskräfte. Sonstige anläßlich der Tätigkeit der Kommission entstehende Kosten werden, soweit nichts anderes vereinbart ist, von den Vertragsstaaten je zur Hälfte getragen.
(5)Absatz 5,Die Kommission gibt sich selbst eine Geschäftsordnung.
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2023
Dokumentnummer
NOR40056460