Rechtstracker.at

§ 9 VoGrG

Fassungen
01.02.1977 bis 29.07.2026 — BGBl. Nr. 396/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 9 heute30.07.2026 § → § BGBl. I Nr. 71/2026
§ 901.02.197729.07.2026 BGBl. Nr. 396/1976 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Volksgruppengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1976,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.02.1977BGBl. Nr. 396/1976

Außerkrafttretensdatum

29.07.2026danach: BGBl. I Nr. 71/2026

Abkürzung

VoGrG

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die Förderung kann

    Ziffer eins in der Gewährung von Geldleistungen,

    Ziffer 2 in anderer für die Ausbildung und Betreuung von Volksgruppenangehörigen auf Sachgebieten, die den Zielsetzungen des Paragraph 8, Absatz eins, entsprechen, geeigneter Weise,

    Ziffer 3 in der Unterstützung von vom Volksgruppenbeirat unter Berücksichtigung der Zielsetzungen des Paragraph 8, Absatz eins, vorgeschlagenen Maßnahmen bestehen.

  2. Absatz 2,Leistungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, sind Vereinen, Stiftungen und Fonds, die ihrem Zweck nach der Erhaltung und Sicherung einer Volksgruppe, ihres besonderen Volkstums sowie ihrer Eigenschaften und Rechte dienen (Volksgruppenorganisationen), für bestimmte Vorhaben zu gewähren, die geeignet sind, zur Verwirklichung dieser Zwecke beizutragen.
  3. Absatz 3,Den Volksgruppenorganisationen sind hinsichtlich der Anwendung des Absatz 2, Kirchen und Religionsgemeinschaften sowie deren Einrichtungen gleichzuhalten.
  4. Absatz 4,Leistungen gemäß Absatz eins, können Volksgruppenorganisationen auch zur Erfüllung ihrer Aufgaben gewährt werden.
  5. Absatz 5,Leistungen gemäß Absatz eins, können auch Gebietskörperschaften für Maßnahmen gewährt werden, die zur Durchführung der Abschnitte römisch vier und römisch fünf notwendig sind und die Leistungskraft der betreffenden Gebietskörperschaft übersteigen.
  6. Absatz 6,Der Bund ist unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit verpflichtet, die Gebietskörperschaften, von denen eine Förderung desselben Vorhabens erwartet werden kann, über die von ihm in Aussicht genommenen Förderungsmaßnahmen nach diesem Bundesgesetz in Kenntnis zu setzen.
  7. Absatz 7,Die Bundesregierung hat dem Nationalrat jährlich über die auf Grund dieses Abschnittes getroffenen Maßnahmen zu berichten.

Schlagworte

Art der Förderung, Adressaten

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2026

Gesetzesnummer

10000602

Dokumentnummer

NOR12008772

alte Dokumentnummer

N11976152830

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1976/396/P9/NOR12008772