Rechtstracker.at

§ 9 VoGrG

Fassungen
ab 30.07.2026 — BGBl. I Nr. 71/2026
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 9 heute30.07.2026 § → § BGBl. I Nr. 71/2026
§ 901.02.197729.07.2026 BGBl. Nr. 396/1976 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Volksgruppengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1976, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

30.07.2026BGBl. I Nr. 71/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VoGrG

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die Förderung kann

    Ziffer eins in der Gewährung von Geldleistungen,

    Ziffer 2 in anderer für die Ausbildung und Betreuung von Volksgruppenangehörigen auf Sachgebieten, die den Zielsetzungen des Paragraph 8, Absatz eins, entsprechen, geeigneter Weise,

    Ziffer 3 in der Unterstützung von vom Volksgruppenbeirat unter Berücksichtigung der Zielsetzungen des Paragraph 8, Absatz eins, vorgeschlagenen Maßnahmen bestehen.

  2. Absatz 2,Leistungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, sind Vereinen, Stiftungen und Fonds, die ihrem Zweck nach der Erhaltung und Sicherung einer Volksgruppe, ihres besonderen Volkstums sowie ihrer Eigenschaften und Rechte dienen (Volksgruppenorganisationen), für bestimmte Vorhaben zu gewähren, die geeignet sind, zur Verwirklichung dieser Zwecke beizutragen.
  3. Absatz 3,Den Volksgruppenorganisationen sind hinsichtlich der Anwendung des Absatz 2, Kirchen und Religionsgemeinschaften sowie deren Einrichtungen gleichzuhalten.
  4. Absatz 4,Leistungen gemäß Absatz eins, können Volksgruppenorganisationen auch zur Erfüllung ihrer Aufgaben gewährt werden.
  5. Absatz 5,Leistungen gemäß Absatz eins, können auch Gebietskörperschaften für Maßnahmen gewährt werden, die zur Durchführung der Abschnitte römisch vier und römisch fünf notwendig sind und die Leistungskraft der betreffenden Gebietskörperschaft übersteigen.
  6. Absatz 6,Der Bund ist unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit verpflichtet, die Gebietskörperschaften, von denen eine Förderung desselben Vorhabens erwartet werden kann, über die von ihm in Aussicht genommenen Förderungsmaßnahmen nach diesem Bundesgesetz in Kenntnis zu setzen.
    Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 6,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2026,)

Schlagworte

Art der Förderung, Adressaten

Im RIS seit

29.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2026

Gesetzesnummer

10000602

Dokumentnummer

NOR40279993

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1976/396/P9/NOR40279993