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§ 12 VoGrG

Fassungen
01.02.1977 bis 26.07.2011 — BGBl. Nr. 396/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 12 heute27.07.2011 § → § BGBl. I Nr. 46/2011
§ 1201.02.197726.07.2011 BGBl. Nr. 396/1976 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Volksgruppengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1976,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.02.1977BGBl. Nr. 396/1976

Außerkrafttretensdatum

26.07.2011danach: BGBl. I Nr. 46/2011

Abkürzung

VoGrG

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

ABSCHNITT römisch vier

Topographische Bezeichnungen

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Im Bereiche der gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, bezeichneten Gebietsteile sind Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur, die von Gebietskörperschaften oder von sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts angebracht werden, in deutscher Sprache und in der Sprache von in Betracht kommenden Volksgruppen zu verfassen. Diese Verpflichtung gilt nicht für die Bezeichnung von Örtlichkeiten, die außerhalb des Bereiches solcher Gebietsteile liegen.
  2. Absatz 2,In der Verordnung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, sind auch die Örtlichkeiten, die für eine zweisprachige Bezeichnung in Betracht kommen, sowie die topographischen Bezeichnungen in der Sprache der in Betracht kommenden Volksgruppen festzulegen, die neben der deutschsprachigen Bezeichnung anzubringen sind. Hiebei ist auf die örtliche Übung und auf die Ergebnisse wissenschaftlicher Forschung Bedacht zu nehmen.
  3. Absatz 3,Topographische Bezeichnungen, die nur in der Sprache einer Volksgruppe bestehen, sind von Gebietskörperschaften unverändert zu verwenden.

Anmerkung

V über topographische Bezeichnungen, BGBl. Nr. 306/1977
V über slowenische Ortsbezeichnungen, BGBl. Nr. 308/1977

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2011

Gesetzesnummer

10000602

Dokumentnummer

NOR12008775

alte Dokumentnummer

N11976152860