Rechtstracker.at

§ 12 VoGrG

Fassungen
ab 27.07.2011 — BGBl. I Nr. 46/2011
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 12 heute27.07.2011 § → § BGBl. I Nr. 46/2011
§ 1201.02.197726.07.2011 BGBl. Nr. 396/1976 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Volksgruppengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1976, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

27.07.2011BGBl. I Nr. 46/2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VoGrG

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

ABSCHNITT römisch vier

Topographische Bezeichnungen

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,(Verfassungsbestimmung) Im Bereich der in der Anlage 1 bezeichneten Gebietsteile sind Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur, die von Gebietskörperschaften oder von sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts angebracht werden, unter Verwendung der in der Anlage 1 festgelegten Namen in deutscher Sprache und in der Sprache der in Betracht kommenden Volksgruppen zu verfassen.
  2. Absatz 2,(Verfassungsbestimmung) Die Verpflichtung gemäß Absatz eins, gilt für die Hinweiszeichen „Ortstafel“ und „Ortsende“, aber auch für sonstige Hinweisschilder im Bereich der in der Anlage 1 bezeichneten Gebietsteile, mit denen auf von der Anlage 1 erfasste Gebietsteile hingewiesen wird. Im Bereich der in der Anlage 1 unter römisch zwei. bezeichneten Gebietsteile, in denen keine Hinweiszeichen „Ortstafel“ und „Ortsende“ anzubringen sind, sind von den Bürgermeistern jedenfalls Ortsbezeichnungstafeln anzubringen. Die Bezeichnungen in der Sprache der Volksgruppen sind in der gleichen Form und Größe anzubringen wie die Bezeichnungen in deutscher Sprache.
  3. Absatz 3,(Verfassungsbestimmung) Die zuständigen Organe sind verpflichtet, die Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur gemäß Absatz eins und 2 ohne unnötigen Aufschub anzubringen.
  4. Absatz 4,Topographische Bezeichnungen, die nur in der Sprache einer Volksgruppe bestehen, sind von Gebietskörperschaften unverändert zu verwenden.

Im RIS seit

27.07.2011

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2022

Gesetzesnummer

10000602

Dokumentnummer

NOR40129755

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1976/396/P12/NOR40129755