Rechtstracker.at

Art. 3

Fassungen
09.06.1980 bis 18.07.1996 — BGBl. Nr. 445/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 3 heute19.07.1996 § → § BGBl. Nr. 608/1996
Art. 309.06.198018.07.1996 BGBl. Nr. 445/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abkommen über internationale Ausstellungen (Pariser Fassung)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 445 aus 1980,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

09.06.1980BGBl. Nr. 445/1980

Außerkrafttretensdatum

18.07.1996danach: BGBl. Nr. 608/1996

Index

19/19 Konferenzen, Ausstellungen

Text

Artikel 3

  1. Ziffer eins
    Ungeachtet der Bezeichnung, die einer Ausstellung von ihren Veranstaltern gegeben werden könnte, unterscheidet dieses Abkommen zwischen universellen Ausstellungen und Fachausstellungen.
  2. Ziffer 2
    Eine Ausstellung ist universell, wenn sie einen Überblick über die in mehreren Zweigen der menschlichen Tätigkeit, wie sie sich aus der in Artikel 30 Absatz 2 a) dieses Abkommens vorgesehenen Klassifikation ergeben, verwendeten Mittel und erzielten oder zu erzielenden Fortschritte gibt.
  3. Ziffer 3
    Eine Ausstellung ist eine Fachausstellung, wenn sie einem einzigen Zweig der menschlichen Tätigkeit, so wie dieser Zweig in der Klassifikation definiert wird, gewidmet ist.

Gesetzesnummer

10000685

Dokumentnummer

NOR12009669

alte Dokumentnummer

N1198014907R