Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über internationale Ausstellungen (Pariser Fassung)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 445/1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 608/1996Bundesgesetzblatt Nr. 445 aus 1980, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 608 aus 1996,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
19/19 Konferenzen, Ausstellungen
Text
ABSCHNITT IIABSCHNITT römisch zwei
Allgemeine Veranstaltungsbedingungen für internationale Ausstellungen
Artikel 3
Die internationalen Ausstellungen, die folgende Eigenschaften aufweisen, können durch das Internationale Ausstellungsbüro gemäß Artikel 25 eingetragen werden:
ihre Dauer unterschreitet einen Zeitraum von sechs Wochen nicht und überschreitet auch nicht sechs Monate;
die Gebühr für die von Teilnehmerländern verwendeten Ausstellungsgebäude ist in der allgemeinen Ausstellungsregelung festgelegt. Wo nach der geltenden Rechtsordnung des Gastlandes eine Immobiliensteuer zur Anwendung kommt, geht diese zu Lasten der Veranstalter. Ausschließlich Dienstleistungen, die in Anwendung der vom Bureau anerkannten Regelung tatsächlich erbracht werden, können Gegenstand einer Vergütung sein.
Ab 1. Jänner 1995 beträgt der Abstand zwischen zwei angemeldeten Ausstellungen mindestens fünf Jahre, wobei die erste Ausstellung 1995 stattfinden kann. Das Internationale Ausstellungsbüro kann jedoch eine Vorverlegung von einem Jahr oder mehr auf das Datum akzeptieren, das sich aus der vorhergehenden Bestimmung ergibt, um die Feier eines besonderen Ereignisses internationaler Bedeutung zu ermöglichen, ohne daß dadurch der ursprünglich festgelegte fünfjährige Kalender geändert werden muß.
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2022
Dokumentnummer
NOR12015993
alte Dokumentnummer
N1199658893J