Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über internationale Ausstellungen (Pariser Fassung)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 445/1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 608/1996Bundesgesetzblatt Nr. 445 aus 1980, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 608 aus 1996,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
19/19 Konferenzen, Ausstellungen
Text
Artikel 2.
Dieses Abkommen findet Anwendung auf alle internationalen Ausstellungen mit Ausnahme von:
Ausstellungen, die weniger als drei Wochen dauern;
Ausstellungen der schönen Künste;
Ausstellungen, die hauptsächlich kommerziellen Charakter haben.
Ungeachtet der Benennung, die eine Ausstellung seitens ihrer Veranstalter erhalten mag, wird in diesem Abkommen zwischen eingetragenen Ausstellungen und allgemein anerkannten Ausstellungen unterschieden.
Schlagworte
Kunstausstellung
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2022
Dokumentnummer
NOR12015992
alte Dokumentnummer
N1199658892J