Rechtstracker.at

Art. 8

Fassungen
09.06.1980 bis 18.07.1996 — BGBl. Nr. 445/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 8 heute19.07.1996 § → § BGBl. Nr. 608/1996
Art. 809.06.198018.07.1996 BGBl. Nr. 445/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abkommen über internationale Ausstellungen (Pariser Fassung)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 445 aus 1980,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

09.06.1980BGBl. Nr. 445/1980

Außerkrafttretensdatum

18.07.1996danach: BGBl. Nr. 608/1996

Index

19/19 Konferenzen, Ausstellungen

Text

Artikel 8

Außer in dem in Artikel 4 Absatz 2 vorgesehenen Fall verliert der Staat, der die Eintragung einer Ausstellung erlangt hat, die mit dieser Eintragung verbundenen Rechte, wenn er den Zeitpunkt ändert, zu dem die Ausstellung seiner Erklärung nach hätte stattfinden sollen. Wünscht er, daß sie zu einem anderen Zeitpunkt veranstaltet wird, muß er einen neuen Antrag einbringen und sich gegebenenfalls dem in Artikel 7 festgelegten Verfahren unterziehen, das ein eventueller Wettbewerb nach sich zieht.

Gesetzesnummer

10000685

Dokumentnummer

NOR12009674

Alte Dokumentnummer

N1198014912R