Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über internationale Ausstellungen (Pariser Fassung)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 445/1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 608/1996Bundesgesetzblatt Nr. 445 aus 1980, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 608 aus 1996,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
19/19 Konferenzen, Ausstellungen
Text
Artikel 8
Außer in dem in Artikel 4 Absatz 2 vorgesehenen Fall verliert der Staat, der die Eintragung oder die allgemeine Anerkennung einer Ausstellung erlangt hat, die mit dieser Eintragung oder diese allgemeine Anerkennung verbundenen Rechte, wenn er den Zeitpunkt ändert, zu dem die Ausstellung seiner Erklärung nach hätte stattfinden sollen. Wünscht er, daß sie zu einem anderen Zeitpunkt veranstaltet wird, muß er einen neuen Antrag einbringen und sich gegebenenfalls dem in Artikel 7 festgelegten Verfahren unterziehen, das ein eventueller Wettbewerb nach sich zieht.
Anmerkung
Art. IV, BGBl. Nr. 608/1996, konnte in dieser Fassung nicht eingearbeitet werden.
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2022
Dokumentnummer
NOR12015996
alte Dokumentnummer
N1199658896J