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Art. 8

Fassungen
ab 19.07.1996 — BGBl. Nr. 608/1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 8 heute19.07.1996 § → § BGBl. Nr. 608/1996
Art. 809.06.198018.07.1996 BGBl. Nr. 445/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über internationale Ausstellungen (Pariser Fassung)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 445 aus 1980, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 608 aus 1996,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

19.07.1996BGBl. Nr. 608/1996

Außerkrafttretensdatum

Index

19/19 Konferenzen, Ausstellungen

Text

Artikel 8

Außer in dem in Artikel 4 Absatz 2 vorgesehenen Fall verliert der Staat, der die Eintragung oder die allgemeine Anerkennung einer Ausstellung erlangt hat, die mit dieser Eintragung oder diese allgemeine Anerkennung verbundenen Rechte, wenn er den Zeitpunkt ändert, zu dem die Ausstellung seiner Erklärung nach hätte stattfinden sollen. Wünscht er, daß sie zu einem anderen Zeitpunkt veranstaltet wird, muß er einen neuen Antrag einbringen und sich gegebenenfalls dem in Artikel 7 festgelegten Verfahren unterziehen, das ein eventueller Wettbewerb nach sich zieht.

Anmerkung

Art. IV, BGBl. Nr. 608/1996, konnte in dieser Fassung nicht eingearbeitet werden.

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2022

Gesetzesnummer

10000685

Dokumentnummer

NOR12015996

alte Dokumentnummer

N1199658896J