Rechtstracker.at

Art. 7

Fassungen
ab 01.01.2008 — BGBl. I Nr. 2/2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 7 heute01.01.2008 § → § BGBl. I Nr. 2/2008
Art. 719.07.199631.12.2007 § → § BGBl. Nr. 608/1996
Art. 709.06.198018.07.1996 BGBl. Nr. 445/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über internationale Ausstellungen (Pariser Fassung)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 445 aus 1980, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2008BGBl. I Nr. 2/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

19/19 Konferenzen, Ausstellungen

Text

Artikel 7

Ziffer eins Wenn zwei oder mehr Staaten wegen der Eintragung oder der allgemeinen Anerkennung einer Ausstellung im Wettbewerb stehen und zu keiner Einigung gelangen, befassen sie die Generalversammlung des Büros, die unter Berücksichtigung der vorgebrachten Gesichtspunkte, vor allem der besonderen Gründe geschichtlicher oder moralischer Art, des seit der letzten Ausstellung verflossenen Zeitraumes und der Zahl der von den betreffenden Staaten bereits durchgeführten Veranstaltungen ihre Entscheidung trifft.

Ziffer 2 Mit Ausnahme besonderer Umstände gibt das Büro einer auf dem Gebiet einer vertragschließenen Partei geplanten Ausstellung den Vorzug.

Anmerkung

Zu Abs. 1: Art. VI Z 1, BGBl. Nr. 608/1996, konnte in dieser Fassung nur sinngemäß eingearbeitet werden.

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2022

Gesetzesnummer

10000685

Dokumentnummer

NOR40100461