Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über internationale Ausstellungen (Pariser Fassung)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 445/1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 608/1996Bundesgesetzblatt Nr. 445 aus 1980, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 608 aus 1996,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
19/19 Konferenzen, Ausstellungen
Text
Artikel 9
1.Ziffer eins Die vertragschließenden Parteien verweigern für jede Ausstellung, die nicht eingetragen oder allgemein anerkannt worden ist, ihre Teilnahme und ihre Patronanz sowie jedwede Subvention.
2.Ziffer 2 Den vertragschließenden Parteien steht es völlig frei, an einer eingetragenen oder allgemein anerkannten Ausstellung nicht teilzunehmen.
3.Ziffer 3 Jede vertragschließende Partei wird alle Mittel anwenden, die ihr nach ihrer Gesetzgebung am zweckmäßigsten erscheinen, um gegen Veranstalter von Schwindelausstellungen oder von solchen Ausstellungen vorzugehen, zu denen die Teilnehmer durch unwahre Versprechungen, Anzeigen oder Werbemittel in betrügerischer Absicht angelockt werden.
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2022
Dokumentnummer
NOR12016009
alte Dokumentnummer
N1199658909J