Rechtstracker.at

Art. 9

Fassungen
09.06.1980 bis 18.07.1996 — BGBl. Nr. 445/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 9 heute19.07.1996 § → § BGBl. Nr. 608/1996
Art. 909.06.198018.07.1996 BGBl. Nr. 445/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abkommen über internationale Ausstellungen (Pariser Fassung)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 445 aus 1980,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

09.06.1980BGBl. Nr. 445/1980

Außerkrafttretensdatum

18.07.1996danach: BGBl. Nr. 608/1996

Index

19/19 Konferenzen, Ausstellungen

Text

Artikel 9

  1. Ziffer eins
    Die vertragschließenden Parteien verweigern für jede Ausstellung, die nicht eingetragen worden ist, ihre Teilnahme und ihre Patronanz sowie jedwede Subvention.
  2. Ziffer 2
    Den vertragschließenden Parteien steht es völlig frei, an einer eingetragenen Ausstellung nicht teilzunehmen.
  3. Ziffer 3
    Jede vertragschließende Partei wird alle Mittel anwenden, die ihr nach ihrer Gesetzgebung am zweckmäßigsten erscheinen, um gegen Veranstalter von Schwindelausstellungen oder von solchen Ausstellungen vorzugehen, zu denen die Teilnehmer durch unwahre Versprechungen, Anzeigen oder Werbemittel in betrügerischer Absicht angelockt werden.

Gesetzesnummer

10000685

Dokumentnummer

NOR12009675

alte Dokumentnummer

N1198014913R