Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abkommen über internationale Ausstellungen (Pariser Fassung)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 445/1980Bundesgesetzblatt Nr. 445 aus 1980,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
19/19 Konferenzen, Ausstellungen
Text
Artikel 9
Die vertragschließenden Parteien verweigern für jede Ausstellung, die nicht eingetragen worden ist, ihre Teilnahme und ihre Patronanz sowie jedwede Subvention.
Den vertragschließenden Parteien steht es völlig frei, an einer eingetragenen Ausstellung nicht teilzunehmen.
Jede vertragschließende Partei wird alle Mittel anwenden, die ihr nach ihrer Gesetzgebung am zweckmäßigsten erscheinen, um gegen Veranstalter von Schwindelausstellungen oder von solchen Ausstellungen vorzugehen, zu denen die Teilnehmer durch unwahre Versprechungen, Anzeigen oder Werbemittel in betrügerischer Absicht angelockt werden.
Dokumentnummer
NOR12009675
alte Dokumentnummer
N1198014913R