Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abkommen über internationale Ausstellungen (Pariser Fassung)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 445/1980Bundesgesetzblatt Nr. 445 aus 1980,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 30Artikel 30
Index
19/19 Konferenzen, Ausstellungen
Text
Artikel 30
Der Exekutivausschuß setzt sich aus Delegierten der Regierungen von zwölf vertragschließenden Parteien zusammen, und zwar einem Delegierten für jede von ihnen.
Der Exekutivausschuß
erstellt eine Klassifikation der menschlichen Tätigkeiten, die in einer Ausstellung dargestellt werden können, und hält sie auf dem letzten Stand;
prüft jeden Antrag auf Eintragung einer Ausstellung und legt ihn mit seiner Stellungnahme der Generalversammlung zur Genehmigung vor;
erfüllt die ihm von der Generalversammlung übertragenen Aufgaben;
kann die Stellungnahme der anderen Kommissionen einholen.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2024
Dokumentnummer
NOR12009696
alte Dokumentnummer
N1198014934R