Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über internationale Ausstellungen (Pariser Fassung)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 445/1980 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008Bundesgesetzblatt Nr. 445 aus 1980, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 30Artikel 30
Index
19/19 Konferenzen, Ausstellungen
Text
Artikel 30
1.Ziffer eins Der Exekutivausschuß setzt sich aus Delegierten der Regierungen von zwölf vertragschließenden Parteien zusammen, und zwar einem Delegierten für jede von ihnen.
2.Ziffer 2 Der Exekutivausschuß
erstellt eine Klassifikation der menschlichen Tätigkeiten, die in einer Ausstellung dargestellt werden können, und hält sie auf dem letzten Stand;
prüft jeden Antrag auf Eintragung oder allgemeine Anerkennung einer Ausstellung und legt ihn mit seiner Stellungnahme der Generalversammlung zur Genehmigung vor;
erfüllt die ihm von der Generalversammlung übertragenen Aufgaben;
kann die Stellungnahme der anderen Kommissionen einholen.
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2022
Dokumentnummer
NOR40100468