Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über internationale Ausstellungen (Pariser Fassung)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 445/1980Bundesgesetzblatt Nr. 445 aus 1980,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 29Artikel 29
Index
19/19 Konferenzen, Ausstellungen
Text
Artikel 29
1.Ziffer eins Der Präsident wird von der Generalversammlung in geheimer Wahl für eine Amtszeit von zwei Jahren aus den Reihen der Delegierten der Regierungen der vertragschließenden Parteien gewählt, doch vertritt er für die Dauer seines Mandats nicht mehr den Staat, dessen Staatsangehöriger er ist. Er kann wiedergewählt werden.
2.Ziffer 2 Der Präsident beruft die Sitzungen der Generalversammlung ein und leitet sie und sorgt für den ordnungsgemäßen Dienstbetrieb des Büros. In seiner Abwesenheit werden seine Funktionen von den mit der Leitung des Exekutivausschusses betrauten Vizepräsidenten, ansonsten von einem der anderen Vizepräsidenten in der Reihenfolge ihrer Wahl ausgeübt.
3.Ziffer 3 Die Vizepräsidenten werden von der Generalversammlung, die die Art und die Dauer ihres Mandats festlegt und insbesondere die Kommission bezeichnet, mit deren Leitung sie betraut werden, aus den Reihen der Delegierten der Regierungen der vertragschließenden Parteien gewählt.
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2022
Dokumentnummer
NOR12009695
alte Dokumentnummer
N1198014933R