Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
DSK - Vergütungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 427/1980Bundesgesetzblatt Nr. 427 aus 1980,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
§ 1.Paragraph eins,
Den Mitgliedern der Datenschutzkommission gebühren folgende Vergütungen:
dem Vorsitzenden eine Vergütung von monatlich 6 000 Schilling;
dem stellvertretenden Vorsitzenden eine Vergütung von monatlich 5 000 Schilling;
dem geschäftsführenden Mitglied eine Vergütung von monatlich 5 500 Schilling;
den übrigen Mitgliedern eine Vergütung von monatlich je 5 000 Schilling;
den Ersatzmitgliedern eine Vergütung von monatlich je 4 000 Schilling.
Zuletzt aktualisiert am
07.05.2025
Dokumentnummer
NOR12009908
Alte Dokumentnummer
N11980166550