Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
DSK - Vergütungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 427/1980 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 145/2006Bundesgesetzblatt Nr. 427 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
§ 1. Den Mitgliedern der Datenschutzkommission gebühren folgende Vergütungen: Paragraph eins, Den Mitgliedern der Datenschutzkommission gebühren folgende Vergütungen:
dem Vorsitzenden eine Vergütung von monatlich 500 Euro;
dem stellvertretenden Vorsitzenden eine Vergütung von monatlich 420 Euro;
dem geschäftsführenden Mitglied eine Vergütung von monatlich 460 Euro;
den übrigen Mitgliedern eine Vergütung von monatlich je 420 Euro;
den Ersatzmitgliedern eine Vergütung von monatlich je 335 Euro.
Dokumentnummer
NOR40028194