Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Datenschutzverordnung-PTV
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 451/1980Bundesgesetzblatt Nr. 451 aus 1980,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
§ 4. (1) Sollen Daten für Zwecke einer gleichartigen Verarbeitung bei zumindest zwei der in § 1 Abs. 2 genannten Auftraggeber ermittelt werden, ist die Zulässigkeit von jedem zuständigen Auftraggeber gemäß § 3 zu prüfen. Das Ergebnis der Prüfung ist der Generaldirektion zu berichten.Paragraph 4, (1) Sollen Daten für Zwecke einer gleichartigen Verarbeitung bei zumindest zwei der in Paragraph eins, Absatz 2, genannten Auftraggeber ermittelt werden, ist die Zulässigkeit von jedem zuständigen Auftraggeber gemäß Paragraph 3, zu prüfen. Das Ergebnis der Prüfung ist der Generaldirektion zu berichten.
(2)Absatz 2,Die für die beabsichtigte Verarbeitung gemeinsam zuständige auftraggebende Stelle der Generaldirektion hat die Zulässigkeit nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes zu überprüfen und einen schriftlichen Bericht zu erstellen. Dieser Bericht ist der Datenschutzkoordination der Generaldirektion zu übermitteln.
(3)Absatz 3,Die Datenschutzkoordination der Generaldirektion hat dem Leiter der Generaldirektion eine Erledigung über die Aufnahme der Ermittlung vorzuschlagen.
(4)Absatz 4,Die Ermittlung im Bereich eines jeden Auftraggebers darf dessen Leiter nur auf Grund einer schriftlichen Weisung des Leiters der Generaldirektion anordnen.
Dokumentnummer
NOR12009915
Alte Dokumentnummer
N11980166630