Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.07.1987 bis 31.12.2006
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 401.07.198731.12.2006 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006
§ 429.04.198130.06.1987 BGBl. Nr. 451/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzverordnung-PTV

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 451 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.07.1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Paragraph 4, (1) Sollen Daten für Zwecke einer gleichartigen Datenverarbeitung bei zumindest zwei der in Paragraph eins, Absatz 2, genannten Auftraggeber ermittelt werden, ist die Zulässigkeit von jedem zuständigen Auftraggeber gemäß Paragraph 3, zu prüfen. Das Ergebnis der Prüfung ist der Generaldirektion zu berichten.

  1. Absatz 2,Die für die beabsichtigte Datenverarbeitung gemeinsam zuständige auftraggebende Stelle der Generaldirektion hat die Zulässigkeit nach den Bestimmungen des DSG zu überprüfen und über die Zulässigkeit zu entscheiden.
  2. Absatz 3,Die Ermittlung im Bereich eines jeden Auftraggebers darf nur auf Grund einer schriftlichen Weisung des Leiters der gemeinsam zuständigen auftraggebenden Stelle der Generaldirektion aufgenommen werden.

Gesetzesnummer

10000703

Dokumentnummer

NOR12011976

Alte Dokumentnummer

N11987192320