Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Datenschutzverordnung-PTV
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 451/1980Bundesgesetzblatt Nr. 451 aus 1980,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
§ 7. Die Verarbeitung von Daten darf nur nach den in Übereinstimmung mit der in § 5 Abs. 1 genannten Dokumentation erstellten und von der (den) auftraggebenden Stelle(n) genehmigten Programmen erfolgen. Die Feststellung der Übereinstimmung der Programme mit der in § 5 Abs. 1 genannten Dokumentation obliegt dem ADV-Fachdienst. Paragraph 7, Die Verarbeitung von Daten darf nur nach den in Übereinstimmung mit der in Paragraph 5, Absatz eins, genannten Dokumentation erstellten und von der (den) auftraggebenden Stelle(n) genehmigten Programmen erfolgen. Die Feststellung der Übereinstimmung der Programme mit der in Paragraph 5, Absatz eins, genannten Dokumentation obliegt dem ADV-Fachdienst.
Dokumentnummer
NOR12009918
Alte Dokumentnummer
N11980166660