Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Datenschutzverordnung-PTV
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 451/1980 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006Bundesgesetzblatt Nr. 451 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
§ 7. Die Datenverarbeitung darf nur nach den in Übereinstimmung mit der in § 5 Abs. 1 genannten Dokumentation erstellten und von der (den) auftraggebenden Stelle(n) genehmigten Programmen erfolgen. Die Feststellung der Übereinstimmung der Programme mit der in § 5 Abs. 1 genannten Dokumentation obliegt dem ADV-Fachdienst. Paragraph 7, Die Datenverarbeitung darf nur nach den in Übereinstimmung mit der in Paragraph 5, Absatz eins, genannten Dokumentation erstellten und von der (den) auftraggebenden Stelle(n) genehmigten Programmen erfolgen. Die Feststellung der Übereinstimmung der Programme mit der in Paragraph 5, Absatz eins, genannten Dokumentation obliegt dem ADV-Fachdienst.
Dokumentnummer
NOR12011979
Alte Dokumentnummer
N11987192350