Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Datenschutzverordnung-PTV
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 451/1980Bundesgesetzblatt Nr. 451 aus 1980,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
§ 9. Werden für Dienstleistungen im Datenverkehr nicht zur Post- und Telegraphenverwaltung zugehörige Verarbeiter in Anspruch genommen, ist vom Auftraggeber ein Vertrag gemäß § 13 Abs. 2 DSG abzuschließen. Paragraph 9, Werden für Dienstleistungen im Datenverkehr nicht zur Post- und Telegraphenverwaltung zugehörige Verarbeiter in Anspruch genommen, ist vom Auftraggeber ein Vertrag gemäß Paragraph 13, Absatz 2, DSG abzuschließen.
Dokumentnummer
NOR12009920
Alte Dokumentnummer
N11980166680