Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Datenschutzverordnung-PTV
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 451/1980 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006Bundesgesetzblatt Nr. 451 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
Benützung
§ 9. Daten dürfen nur von jenen Organisationseinheiten und Organwaltern des/der Auftraggeber(s) oder Dienstleister(s) der Post- und Telegraphenverwaltung benützt werden, soweit sie diese zur Erfüllung der ihnen gemäß Geschäftseinteilung bzw. Arbeitsplatzbeschreibung zukommenden Aufgaben benötigen und soweit dies für den jeweiligen Auftraggeber zur Wahrnehmung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet. Paragraph 9, Daten dürfen nur von jenen Organisationseinheiten und Organwaltern des/der Auftraggeber(s) oder Dienstleister(s) der Post- und Telegraphenverwaltung benützt werden, soweit sie diese zur Erfüllung der ihnen gemäß Geschäftseinteilung bzw. Arbeitsplatzbeschreibung zukommenden Aufgaben benötigen und soweit dies für den jeweiligen Auftraggeber zur Wahrnehmung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet.
Dokumentnummer
NOR12011981
Alte Dokumentnummer
N11987192370