Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Datenschutzverordnung-PTV
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 451/1980Bundesgesetzblatt Nr. 451 aus 1980,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
Benützung
§ 10. (1) Daten dürfen nur von jenen Stellen und Organwaltern benützt werden, die sie zur Erfüllung der ihnen gemäß Geschäftseinteilung zukommenden Aufgaben benötigen.Paragraph 10, (1) Daten dürfen nur von jenen Stellen und Organwaltern benützt werden, die sie zur Erfüllung der ihnen gemäß Geschäftseinteilung zukommenden Aufgaben benötigen.
(2)Absatz 2,Die auftraggebenden Stellen haben zu jeder Verarbeitung im Rahmen der gemäß § 5 Abs. 1 zu erstellenden Dokumentation festzulegen, welche Stellen des Auftraggebers die Daten benützen dürfen und dementsprechend regelmäßig Ausdrucke erhalten und/oder im Wege der Datenfernverarbeitung Zugriff auf die Daten einer Verarbeitung haben.Die auftraggebenden Stellen haben zu jeder Verarbeitung im Rahmen der gemäß Paragraph 5, Absatz eins, zu erstellenden Dokumentation festzulegen, welche Stellen des Auftraggebers die Daten benützen dürfen und dementsprechend regelmäßig Ausdrucke erhalten und/oder im Wege der Datenfernverarbeitung Zugriff auf die Daten einer Verarbeitung haben.
(3)Absatz 3,Innerhalb der benützungsberechtigten Stellen ist vom Leiter festzulegen, welche Organwalter die Daten benützen dürfen.
(4)Absatz 4,Eine im Einzelfall über die Bestimmungen des Abs. 2 hinausgehende Benützung bedarf der Zustimmung des Leiters der auftraggebenden Stelle.Eine im Einzelfall über die Bestimmungen des Absatz 2, hinausgehende Benützung bedarf der Zustimmung des Leiters der auftraggebenden Stelle.
Dokumentnummer
NOR12009921
Alte Dokumentnummer
N11980166690