Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
29.04.1981 bis 30.06.1987 — BGBl. Nr. 451/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1001.07.198731.12.2006 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006
§ 1029.04.198130.06.1987 BGBl. Nr. 451/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzverordnung-PTV

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 451 aus 1980,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

29.04.1981BGBl. Nr. 451/1980

Außerkrafttretensdatum

30.06.1987

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Benützung

Paragraph 10, (1) Daten dürfen nur von jenen Stellen und Organwaltern benützt werden, die sie zur Erfüllung der ihnen gemäß Geschäftseinteilung zukommenden Aufgaben benötigen.

  1. Absatz 2,Die auftraggebenden Stellen haben zu jeder Verarbeitung im Rahmen der gemäß Paragraph 5, Absatz eins, zu erstellenden Dokumentation festzulegen, welche Stellen des Auftraggebers die Daten benützen dürfen und dementsprechend regelmäßig Ausdrucke erhalten und/oder im Wege der Datenfernverarbeitung Zugriff auf die Daten einer Verarbeitung haben.
  2. Absatz 3,Innerhalb der benützungsberechtigten Stellen ist vom Leiter festzulegen, welche Organwalter die Daten benützen dürfen.
  3. Absatz 4,Eine im Einzelfall über die Bestimmungen des Absatz 2, hinausgehende Benützung bedarf der Zustimmung des Leiters der auftraggebenden Stelle.

Gesetzesnummer

10000703

Dokumentnummer

NOR12009921

Alte Dokumentnummer

N11980166690