Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Datenschutzverordnung-PTV
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 451/1980 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006Bundesgesetzblatt Nr. 451 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
Überlassung
§ 10. (1) Organisationseinheiten der Post- und Telegraphenverwaltung dürfen Daten für Dienstleistungen nach Maßgabe des § 13 DSG nur dann überlassen werden, wenn diese Organisationseinheiten auf Grund einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung oder gemäß der Geschäftseinteilung diese Dienstleistungen zu besorgen haben.Paragraph 10, (1) Organisationseinheiten der Post- und Telegraphenverwaltung dürfen Daten für Dienstleistungen nach Maßgabe des Paragraph 13, DSG nur dann überlassen werden, wenn diese Organisationseinheiten auf Grund einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung oder gemäß der Geschäftseinteilung diese Dienstleistungen zu besorgen haben.
(2)Absatz 2,Die Dienstleister im Sinne des Abs. 1 dürfen die Daten nur der auftraggebenden Stelle oder jenen Organisationseinheiten des Auftraggebers überlassen, die vom Auftraggeber festgelegt wurden.Die Dienstleister im Sinne des Absatz eins, dürfen die Daten nur der auftraggebenden Stelle oder jenen Organisationseinheiten des Auftraggebers überlassen, die vom Auftraggeber festgelegt wurden.
(3)Absatz 3,Die Überlassung der Daten durch einen Dienstleister im Sinne des Abs. 1 an einen anderen Dienstleister ist nur über Auftrag des zuständigen Auftraggebers zulässig.Die Überlassung der Daten durch einen Dienstleister im Sinne des Absatz eins, an einen anderen Dienstleister ist nur über Auftrag des zuständigen Auftraggebers zulässig.
Dokumentnummer
NOR12011982
Alte Dokumentnummer
N11987192380