Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Datenschutzverordnung-PTV
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 451/1980Bundesgesetzblatt Nr. 451 aus 1980,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
§ 11. Bei Zugriffsberechtigungen im Wege der Datenfernverarbeitung sind personenbezogene Daten durch Software-Einrichtungen mit Kennworten zu schützen, die nur den Benützungsberechtigten bekannt und periodisch zu ändern sind. Paragraph 11, Bei Zugriffsberechtigungen im Wege der Datenfernverarbeitung sind personenbezogene Daten durch Software-Einrichtungen mit Kennworten zu schützen, die nur den Benützungsberechtigten bekannt und periodisch zu ändern sind.
Dokumentnummer
NOR12009922
Alte Dokumentnummer
N11980166700