Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
01.07.1987 bis 31.12.2006
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1101.07.198731.12.2006 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006
§ 1129.04.198130.06.1987 BGBl. Nr. 451/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzverordnung-PTV

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 451 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.07.1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Paragraph 11, (1) Dienstleistern, die zu Auftraggebern der Post- und Telegraphenverwaltung (Paragraph eins, Absatz 2,) nicht in einem Unter- oder Überordnungsverhältnis stehen und die auch nicht auf Grund einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung zu Dienstleistungen herangezogen werden, dürfen Daten nach Maßgabe des Paragraph 13, DSG nur zur Erfüllung der ihnen erteilten Aufträge überlassen werden.

  1. Absatz 2,Dienstleister im Sinne des Absatz eins, dürfen nur vom zuständigen Auftraggeber zu Dienstleistungen herangezogen werden.
  2. Absatz 3,Die beabsichtigte Heranziehung eines Dienstleisters im Sinne des Absatz eins, ist von der zuständigen auftraggebenden Stelle (Paragraph 2, Ziffer eins,) der Datenschutzkommission zu melden. Äußert die Datenschutzkommission Bedenken, daß dieser Heranziehung schutzwürdige Interessen Betroffener oder öffentliche Interessen entgegenstehen und können diese Bedenken auch bei einer neuerlichen Befassung der Datenschutzkommission nicht ausgeräumt werden, ist von der Heranziehung des Dienstleisters Abstand zu nehmen.

Gesetzesnummer

10000703

Dokumentnummer

NOR12011983

Alte Dokumentnummer

N11987192390