Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Datenschutzverordnung-PTV
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 451/1980Bundesgesetzblatt Nr. 451 aus 1980,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
§ 13. (1) Art und Umfang der Protokollierung sind für Verarbeiter im Sinne des DSG in der Betriebsordnung, für sonstige Stellen durch Weisung des Stellenleiters zu regeln. Hiebei ist sicherzustellen, daß über die übermittelten Daten und die Empfänger der Daten Auskunft gemäß § 11 DSG gegeben werden kann.Paragraph 13, (1) Art und Umfang der Protokollierung sind für Verarbeiter im Sinne des DSG in der Betriebsordnung, für sonstige Stellen durch Weisung des Stellenleiters zu regeln. Hiebei ist sicherzustellen, daß über die übermittelten Daten und die Empfänger der Daten Auskunft gemäß Paragraph 11, DSG gegeben werden kann.
(2)Absatz 2,Bei regelmäßigen oder systematischen Übermittlungen kann eine gesonderte Protokollierung entfallen, wenn sie so dokumentiert und organisiert sind, daß eine Feststellung der Empfänger, des Kreises der Betroffenen und der Art der Daten möglich ist und dem Auskunftsrecht der Betroffenen gemäß § 11 DSG Folge geleistet werden kann.Bei regelmäßigen oder systematischen Übermittlungen kann eine gesonderte Protokollierung entfallen, wenn sie so dokumentiert und organisiert sind, daß eine Feststellung der Empfänger, des Kreises der Betroffenen und der Art der Daten möglich ist und dem Auskunftsrecht der Betroffenen gemäß Paragraph 11, DSG Folge geleistet werden kann.
(3)Absatz 3,Übermittlungen im Rahmen der Amtshilfe und sonstige Übermittlungen im Einzelfall sind in den diesbezüglichen Geschäftsstücken derart festzuhalten, daß dem Auskunftsrecht der Betroffenen gemäß § 11 DSG entsprochen werden kann.Übermittlungen im Rahmen der Amtshilfe und sonstige Übermittlungen im Einzelfall sind in den diesbezüglichen Geschäftsstücken derart festzuhalten, daß dem Auskunftsrecht der Betroffenen gemäß Paragraph 11, DSG entsprochen werden kann.
(4)Absatz 4,Übermittlungen, die über Verlangen oder mit Einverständnis der Betroffenen (zB. Mitteilungen an Finanzämter, Sozialversicherungsträger, Kreditinstitute) erfolgen, können anstatt in Geschäftsstücken auch in diesbezüglichen Hilfsaufzeichnungen vermerkt werden.
Dokumentnummer
NOR12009924
Alte Dokumentnummer
N11980166720