Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Datenschutzverordnung-PTV
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 451/1980 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006Bundesgesetzblatt Nr. 451 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
§ 13. (1) Art und Umfang der Protokollierung sind für alle Organisationseinheiten des Auftraggebers oder Dienstleisters in den Datensicherheitsvorschriften zu regeln.Paragraph 13, (1) Art und Umfang der Protokollierung sind für alle Organisationseinheiten des Auftraggebers oder Dienstleisters in den Datensicherheitsvorschriften zu regeln.
(2)Absatz 2,Bei regelmäßigen oder systematischen Übermittlungen kann eine gesonderte Protokollierung entfallen, wenn sie so dokumentiert und organisiert sind, daß eine Feststellung der Empfänger, des Kreises der Betroffenen und der Art der Daten möglich ist und dem Auskunftsrecht der Betroffenen gemäß § 11 DSG Folge geleistet werden kann.Bei regelmäßigen oder systematischen Übermittlungen kann eine gesonderte Protokollierung entfallen, wenn sie so dokumentiert und organisiert sind, daß eine Feststellung der Empfänger, des Kreises der Betroffenen und der Art der Daten möglich ist und dem Auskunftsrecht der Betroffenen gemäß Paragraph 11, DSG Folge geleistet werden kann.
(3)Absatz 3,Übermittlungen im Rahmen der Amtshilfe und sonstige Übermittlungen im Einzelfall sind in den diesbezüglichen Geschäftsstücken derart festzuhalten, daß dem Auskunftsrecht der Betroffenen gemäß § 11 DSG entsprochen werden kann.Übermittlungen im Rahmen der Amtshilfe und sonstige Übermittlungen im Einzelfall sind in den diesbezüglichen Geschäftsstücken derart festzuhalten, daß dem Auskunftsrecht der Betroffenen gemäß Paragraph 11, DSG entsprochen werden kann.
(4)Absatz 4,Gemäß § 7 DSG zulässige Übermittlungen, die über Verlangen oder mit Einverständnis der Betroffenen erfolgen (zB Mitteilungen an Finanzämter, Sozialversicherungsträger, Kreditinstitute), können anstatt in Geschäftsstücken auch in den diesbezüglichen Hilfsaufzeichnungen vermerkt werden. Diese Übermittlungen müssen in den Hilfsaufzeichnungen derart festgehalten werden, daß dem Auskunftsrecht des Betroffenen gemäß § 11 DSG entsprochen werden kann.Gemäß Paragraph 7, DSG zulässige Übermittlungen, die über Verlangen oder mit Einverständnis der Betroffenen erfolgen (zB Mitteilungen an Finanzämter, Sozialversicherungsträger, Kreditinstitute), können anstatt in Geschäftsstücken auch in den diesbezüglichen Hilfsaufzeichnungen vermerkt werden. Diese Übermittlungen müssen in den Hilfsaufzeichnungen derart festgehalten werden, daß dem Auskunftsrecht des Betroffenen gemäß Paragraph 11, DSG entsprochen werden kann.
Dokumentnummer
NOR12011986
Alte Dokumentnummer
N11987192420