Rechtstracker.at

§ 15

Fassungen
29.04.1981 bis 30.06.1987 — BGBl. Nr. 451/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1501.07.198731.12.2006 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006
§ 1529.04.198130.06.1987 BGBl. Nr. 451/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzverordnung-PTV

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 451 aus 1980,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

29.04.1981BGBl. Nr. 451/1980

Außerkrafttretensdatum

30.06.1987

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Paragraph 15, (1) Für die Erteilung einer Auskunft im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, des Datenschutzgesetzes werden folgende pauschalierte Kostenersätze festgelegt:

  1. Ziffer eins
    für jede Auskunft über den aktuellen Stand der Daten des Antragstellers 100 S je Zweck der Verarbeitung;
  2. Ziffer 2
    für jede darüber hinausgehende Auskunft 500 S je Zweck der Verarbeitung; in jenen Fällen, in denen die Auskunftserteilung einen besonders hohen technischen oder organisatorischen Aufwand erfordert, 1 000 S je Zweck der Verarbeitung.
  1. Absatz 2,Die in Absatz eins, angeführten Kostenersätze sind nicht zu entrichten:
    1. Ziffer eins
      wenn der Antragsteller nachweist, daß sein monatliches Einkommen die Richtsätze der Ausgleichszulagen nach dem ASVG nicht überschreitet oder
    2. Ziffer 2
      wenn der Aufwand für die Auskunftserteilung geringfügig ist.
  2. Absatz 3,Dem Antragsteller ist der für die Auskunftserteilung zu entrichtende Kostenersatz mitzuteilen.
  3. Absatz 4,Von der Bearbeitung eines Auskunftsantrages ist abzusehen, wenn der gemäß Absatz 3, mitgeteilte Kostenersatz nicht entrichtet wurde.
  4. Absatz 5,Die in Paragraph 11, DSG enthaltene Frist für die Erteilung von Auskünften beginnt erst zu laufen, sobald die Entrichtung des mitgeteilten Kostenersatzes nachgewiesen wird.

Gesetzesnummer

10000703

Dokumentnummer

NOR12009926

Alte Dokumentnummer

N11980166740