Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Datenschutzverordnung-PTV
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 451/1980 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006Bundesgesetzblatt Nr. 451 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
§ 15. (1) Für die Erteilung einer Auskunft im Sinne des § 11 Abs. 1 DSG werden, sofern diese nicht gemäß § 11 Abs. 4 DSG unentgeltlich zu erfolgen hat, folgende pauschalierte Kostenersätze festgelegt:Paragraph 15, (1) Für die Erteilung einer Auskunft im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, DSG werden, sofern diese nicht gemäß Paragraph 11, Absatz 4, DSG unentgeltlich zu erfolgen hat, folgende pauschalierte Kostenersätze festgelegt:
für jede Auskunft über den aktuellen Stand der Daten des Antragstellers 100 S je Zweck der Verarbeitung;
für jede darüber hinausgehende Auskunft 500 S je Zweck der Verarbeitung; in jenen Fällen, in denen die Auskunftserteilung einen besonders hohen technischen oder organisatorischen Aufwand erfordert, 1 000 S je Zweck der Verarbeitung.
(2)Absatz 2,Die in Abs. 1 angeführten Kostenersätze sind nicht zu entrichten:Die in Absatz eins, angeführten Kostenersätze sind nicht zu entrichten:
wenn der Antragsteller nachweist, daß sein monatliches Einkommen die Richtsätze der Ausgleichszulagen nach dem ASVG nicht überschreitet oder
wenn der Aufwand für die Auskunftserteilung geringfügig ist.
(3)Absatz 3,Dem Antragsteller ist der für die Auskunftserteilung zu entrichtende Kostenersatz mitzuteilen.
(4)Absatz 4,Von der Bearbeitung eines Auskunftsersuchens ist abzusehen, wenn der Betroffene nicht am Verfahren mitwirkt (§ 11 Abs. 2 DSG) oder der mitgeteilte Kostenersatz nicht entrichtet wurde.Von der Bearbeitung eines Auskunftsersuchens ist abzusehen, wenn der Betroffene nicht am Verfahren mitwirkt (Paragraph 11, Absatz 2, DSG) oder der mitgeteilte Kostenersatz nicht entrichtet wurde.
(5)Absatz 5,Die in § 11 DSG genannte Frist für die Erteilung von Auskünften beginnt ab dem Zeitpunkt zu laufen, ab dem der Betroffene am Verfahren mitgewirkt hat und ein mitgeteilter Kostenersatz entrichtet wurde.Die in Paragraph 11, DSG genannte Frist für die Erteilung von Auskünften beginnt ab dem Zeitpunkt zu laufen, ab dem der Betroffene am Verfahren mitgewirkt hat und ein mitgeteilter Kostenersatz entrichtet wurde.
Dokumentnummer
NOR12011988
Alte Dokumentnummer
N11987192440