Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
UNO-City – Gemeinsamer Fonds für Reparaturen UNO, IAEO
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 364/1981Bundesgesetzblatt Nr. 364 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
19/20 Amtssitzabkommen
Text
Artikel 1
Die Vertragsparteien errichten hiemit einen Gemeinsamen Fonds zum Zwecke der Bestreitung der Kosten für größere Reparaturen und Erneuerungen von Gebäuden, Anlagen und technischen Installationen, die sich im Eigentum der Regierung befinden und Bestandteil der Amtssitzbereiche bilden, die in den Abkommen über die gemeinsamen Amtssitzbereiche und die entsprechenden Amtssitze der IAEO, der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung und anderer Ämter der VN vom 28. September, 20. September und 28. September 1979 festgelegt wurden.
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2021
Dokumentnummer
NOR12010156
Alte Dokumentnummer
N1198119142S