Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
UNO-City – Gemeinsamer Fonds für Reparaturen UNO, IAEO
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 364/1981 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 131/2003Bundesgesetzblatt Nr. 364 aus 1981, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 131 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
19/20 Amtssitzabkommen
Text
Artikel 1
Die Vertragsparteien errichten hiermit einen Gemeinsamen Fonds zum Zwecke der Bestreitung der Kosten für größere Reparaturen und Erneuerungen von Gebäuden, Anlagen und technischen Installationen, die sich im Eigentum der Regierung befinden und Bestandteil der Amtssitzbereiche bilden, die in den Abkommen über die gemeinsamen Amtssitzbereiche und die entsprechenden Amtssitze der VN, der IAEO, der UNIDO und der Kommission festgelegt wurden.
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2021
Dokumentnummer
NOR40046513