Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
UNO-City – Gemeinsamer Fonds für Reparaturen UNO, IAEO
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 364/1981 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 131/2003Bundesgesetzblatt Nr. 364 aus 1981, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 131 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
19/20 Amtssitzabkommen
Text
Artikel 2
(1)Absatz eins,Unter entsprechender Berücksichtigung der Grundsätze:
daß die VN, die IAEO, die UNIDO und die Kommission (im Folgenden „die Organisationen” genannt) auf eigene Kosten für den sachgemäßen Betrieb und die angemessene Wartung der Gebäude und Anlagen und der darin befindlichen Installationen, die Bestandteil der Amtssitzbereiche bilden, verantwortlich sind; ebenso für kleinere Reparaturen und Erneuerungen mit dem Zweck, diese in einwandfreier Betriebsfähigkeit zu erhalten; ferner für Reparaturen und Erneuerungen, die durch unsachgemäßen Betrieb und durch unzureichende Wartung notwendig werden können; und
daß die Regierung auf eigene Kosten Reparaturen und Erneuerungen an Gebäuden, Anlagen und Installationen durchführt, die durch höhere Gewalt oder durch fehlerhaftes Material, fehlerhafte Planung oder fehlerhafte Arbeit, die im Verantwortungsbereich der Regierung gelegen sind, notwendig werden;
wird eine Reparatur oder eine Erneuerung angesehen als:
eine größere, wenn sie nicht wiederkehrender Natur ist, wobei auch ihre Kosten berücksichtigt werden, und die Wirkung hat, die Lebensdauer wesentlicher Bestandteile von Gebäuden, Anlagen und technischen Installationen, die Teil der Amtssitzbereiche bilden, zu erneuern oder bedeutend zu verlängern;
eine kleinere, wenn sie wiederkehrender Natur und notwendig ist, um während der Lebensdauer die einwandfreie Betriebsfähigkeit von Gebäuden, Anlagen und technischen Installationen, die Teil der Amtssitzbereiche bilden, sicherzustellen.
(2)Absatz 2,Für Zwecke dieses Artikels haben sich die Regierung, die VN, die IAEO, die UNIDO und die Kommission auf eine Liste wesentlicher Bestandteile geeinigt, welche sie im Lichte der Erfahrung abändern können. Die vereinbarte Liste befindet sich im Anhang.
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2021
Dokumentnummer
NOR40046514