(1)Absatz eins,Unter entsprechender Berücksichtigung der Grundsätze:
daß die VN und die IAEO auf eigene Kosten für den sachgemäßen Betrieb und die angemessene Wartung der Gebäude und Anlagen und der darin befindlichen Installationen, die Bestandteil der Amtssitzbereiche bilden, verantwortlich sind; ebenso für kleinere Reparaturen und Erneuerungen mit dem Zweck, diese in einwandfreier Betriebsfähigkeit zu erhalten; ferner für Reparaturen und Erneuerungen, die durch unsachgemäßen Betrieb und durch unzureichende Wartung notwendig werden können; und
daß die Regierung auf eigene Kosten Reparaturen und Erneuerungen an Gebäuden, Anlagen und Installationen durchführt, die durch höhere Gewalt oder durch fehlerhaftes Material, fehlerhafte Planung oder fehlerhafte Arbeit, die im Verantwortungsbereich der Regierung gelegen sind, notwendig werden;
wird eine Reparatur oder eine Erneuerung angesehen als:
(i) eine größere, wenn sie nicht wiederkehrender Natur ist,
wobei auch ihre Kosten berücksichtigt werden, und die Wirkung hat, die Lebensdauer wesentlicher Bestandteile von Gebäuden, Anlagen und technischen Installationen, die Teil der Amtssitzbereiche bilden, zu erneuern oder bedeutend zu verlängern;
(ii) eine kleinere, wenn sie wiederkehrender Natur und
notwendig ist, um während der Lebensdauer die einwandfreie Betriebsfähigkeit von Gebäuden, Anlagen und technischen Installationen, die Teil der Amtssitzbereiche bilden, sicherzustellen.