Rechtstracker.at

Art. 2

Fassungen
01.01.1981 bis 31.12.2001 — BGBl. Nr. 364/1981 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 2 heute01.01.2002 § → § BGBl. III Nr. 131/2003
Art. 201.01.198131.12.2001 BGBl. Nr. 364/1981 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

UNO-City – Gemeinsamer Fonds für Reparaturen UNO, IAEO

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 364 aus 1981,

Typ

Vertrag - UNO, IAEO

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1981BGBl. Nr. 364/1981

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001danach: BGBl. III Nr. 131/2003

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Text

Artikel 2

  1. Absatz eins,Unter entsprechender Berücksichtigung der Grundsätze:
    1. Litera a
      daß die VN und die IAEO auf eigene Kosten für den sachgemäßen Betrieb und die angemessene Wartung der Gebäude und Anlagen und der darin befindlichen Installationen, die Bestandteil der Amtssitzbereiche bilden, verantwortlich sind; ebenso für kleinere Reparaturen und Erneuerungen mit dem Zweck, diese in einwandfreier Betriebsfähigkeit zu erhalten; ferner für Reparaturen und Erneuerungen, die durch unsachgemäßen Betrieb und durch unzureichende Wartung notwendig werden können; und
    2. Litera b
      daß die Regierung auf eigene Kosten Reparaturen und Erneuerungen an Gebäuden, Anlagen und Installationen durchführt, die durch höhere Gewalt oder durch fehlerhaftes Material, fehlerhafte Planung oder fehlerhafte Arbeit, die im Verantwortungsbereich der Regierung gelegen sind, notwendig werden;
    wird eine Reparatur oder eine Erneuerung angesehen als:
    (i) eine größere, wenn sie nicht wiederkehrender Natur ist,
    wobei auch ihre Kosten berücksichtigt werden, und die Wirkung hat, die Lebensdauer wesentlicher Bestandteile von Gebäuden, Anlagen und technischen Installationen, die Teil der Amtssitzbereiche bilden, zu erneuern oder bedeutend zu verlängern;
    (ii) eine kleinere, wenn sie wiederkehrender Natur und
    notwendig ist, um während der Lebensdauer die einwandfreie Betriebsfähigkeit von Gebäuden, Anlagen und technischen Installationen, die Teil der Amtssitzbereiche bilden, sicherzustellen.
  2. Absatz 2,Für Zwecke dieses Artikels werden sich die Regierung, die VN und die IAEO auf eine vorläufige Liste der wesentlichen Bestandteile einigen, welche sie im Lichte der Erfahrung abändern können.

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2021

Gesetzesnummer

10000724

Dokumentnummer

NOR12010157

alte Dokumentnummer

N1198119143S