Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
UNO-City – Gemeinsamer Fonds für Reparaturen UNO, IAEO
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 364/1981 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 131/2003Bundesgesetzblatt Nr. 364 aus 1981, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 131 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 0Paragraph 0
Inkrafttretensdatum
01.01.2002
Unterzeichnungsdatum
19.01.1981
Index
19/20 Amtssitzabkommen
Langtitel
Abkommen zwischen der Republik Österreich, den Vereinten Nationen, der Internationalen Atomenergieorganisation, der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung und der Vorbereitenden Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen über die Errichtung und Verwaltung eines Gemeinsamen Fonds zur Finanzierung größerer Reparaturen und Erneuerungen in deren Amtssitzen im Internationalen Zentrum Wien
StF: BGBl. Nr. 364/1981 (NR: GP XV RV 613 AB 708 S. 73. BR: S. 411.)
Sprachen
Deutsch, Englisch
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Notenwechseln wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die Ermächtigung zur Abgabe der in Art. 9 des vorstehenden Abkommens vorgesehenen Mitteilung wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; das Vertragswerk ist gemäß derselben Bestimmung am 1. Jänner 1981 in Kraft getreten.Die Ermächtigung zur Abgabe der in Artikel 9, des vorstehenden Abkommens vorgesehenen Mitteilung wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; das Vertragswerk ist gemäß derselben Bestimmung am 1. Jänner 1981 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
In Anbetracht des Umstandes, dass die Regierung der Republik Österreich (im Folgenden „die Regierung“ genannt), die Vereinten Nationen (im Folgenden „VN“ genannt), die Internationale Atomenergieorganisation (im Folgenden „IAEO“ genannt), die Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung (im Folgenden „UNIDO“ genannt) und die Vorbereitende Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen (im Folgenden „Kommission“ genannt), den Wunsch haben, einen Gemeinsamen Fonds zum Zwecke der Bestreitung der Auslagen für größere Reparaturen und Erneuerungen in den Amtssitzen der Organisationen im Internationalen Zentrum Wien zu errichten,
sind die Regierung, die VN, die IAEO, die UNIDO und die Kommission (im Folgenden „die Vertragsparteien“ genannt) wie folgt übereingekommen:
Anmerkung
1. Erfassungsstichtag: 1.1.1988
2. Die Berichtigung der Verlautbarung (VFB), BGBl. III Nr. 53/2005, wurde berücksichtigt.
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2021
Dokumentnummer
NOR30003314