Norm UNO-City – Gemeinsamer Fonds für Reparaturen UNO, IAEO× ▾ ‹›Gliederung UNO-City – Gemeinsamer Fonds für Reparaturen UNO, IAEO Kundmachung BGBl. III Nr. 131/2003 · 25.11.2003▾ KundmachungkundgemachtTitelin diesem Gesetz BGBl. III Nr. 131/2003 25.11.2003 131. Abkommen zwischen der Republik Österreich, den Vereinten Nationen, der Internationalen Atomenergieorganisation, der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung und der Vorbereitenden Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen zur Änderung des Abkommens zwischen der Republik Österreich, den Vereinten Nationen, der Internationalen Atomenergieorganisation und der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung über die Errichtung und Verwaltung eines Gemeinsamen Fonds zur Finanzierung größerer Reparaturen und Erneuerungen in deren Amtssitzen im Internationalen Zentrum Wien 8 Einheiten BGBl. III Nr. 74/1998 15.05.1998 74. Abkommen zwischen der Republik Österreich, den Vereinten Nationen, der Internationalen Atomenergieorganisation und der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung zur Abänderung des Abkommens zwischen der Republik Österreich, den Vereinten Nationen, der Internationalen Atomenergieorganisation und der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung über die Errichtung und Verwaltung eines gemeinsamen Fonds zur Finanzierung größerer Reparaturen und Erneuerungen in deren Amtssitzen im Internationalen Zentrum Wien 2 Einheiten BGBl. Nr. 420/1986 05.08.1986 420. Notenwechsel zwischen der Republik Österreich, den Vereinten Nationen, der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung und der Internationalen Atomenergie-Organisation über die Anwendbarkeit der bestehenden Abkommen betreffend gemeinsame Bereiche des Internationalen Zentrums Wien für eine Interimsperiode bis zu deren Ersetzung durch endgültige Abkommen 1 Einheit BGBl. Nr. 364/1981 31.07.1981 364. Abkommen zwischen der Republik Österreich, den Vereinten Nationen und der Internationalen Atomenergie-Organisation über die Errichtung und Verwaltung eines Gemeinsamen Fonds zur Finanzierung größerer Reparaturen und Erneuerungen in deren Amtssitzen im Internationalen Zentrum Wien samt Notenwechseln Stammfassung Kundmachungen neugeändertaufgehobennicht berührt nur Änderungen Art. 1Art. 2Art. 3Art. 4Art. 5Art. 6Art. 7Art. 8Art. 9 Anl. 1Anl. 2