Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
UNO-City – Gemeinsamer Fonds für Reparaturen UNO, IAEO
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 364/1981Bundesgesetzblatt Nr. 364 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
19/20 Amtssitzabkommen
Text
Artikel 7
Die Obergrenze der jährlichen finanziellen Verbindlichkeiten der VN und der IAEO gemäß Artikel 3, Absatz 2 lit. a wird durch die Vertragsparteien nach fünf Jahren des Bestehens des Gemeinsamen Fonds im Lichte der Erfahrung bei der Durchführung dieses Abkommens und/oder im Lichte vereinbarter Pläne für größere Reparaturen und Erneuerungen überprüft.Die Obergrenze der jährlichen finanziellen Verbindlichkeiten der VN und der IAEO gemäß Artikel 3, Absatz 2 Litera a, wird durch die Vertragsparteien nach fünf Jahren des Bestehens des Gemeinsamen Fonds im Lichte der Erfahrung bei der Durchführung dieses Abkommens und/oder im Lichte vereinbarter Pläne für größere Reparaturen und Erneuerungen überprüft.
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2021
Dokumentnummer
NOR12010162
alte Dokumentnummer
N1198119148S