Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und dem OPEC-Fonds für internationale Entwicklung über den Amtssitz des Fonds
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 248/1982Bundesgesetzblatt Nr. 248 aus 1982,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
19/20 Amtssitzabkommen
Text
Artikel 2
(1)Absatz eins,Der ständige Amtssitz des Fonds gemäß der näheren Umschreibung durch das in Artikel 1 lit. m erwähnte Zusatzabkommen zwischen der Regierung und dem Fonds befindet sich im Amtssitzbereich.Der ständige Amtssitz des Fonds gemäß der näheren Umschreibung durch das in Artikel 1 Litera m, erwähnte Zusatzabkommen zwischen der Regierung und dem Fonds befindet sich im Amtssitzbereich.
(2)Absatz 2,Jedes Gebäude außerhalb des Amtssitzbereichs, das mit Zustimmung der Regierung für Tagungen verwendet wird, die vom Fonds einberufen werden, wird vorübergehend in den Amtssitzbereich einbezogen.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2023
Dokumentnummer
NOR12010282
alte Dokumentnummer
N1198214661P