Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und dem OPEC-Fonds für internationale Entwicklung über den Amtssitz des Fonds
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 248/1982 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 94/2020Bundesgesetzblatt Nr. 248 aus 1982, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 94 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
19/20 Amtssitzabkommen
Text
Artikel 2
Der Amtssitz von OFID
(1)Absatz eins,Der ständige Amtssitz von OFID gemäß der näheren Umschreibung durch das in Artikel 1 lit. m erwähnte Zusatzabkommen zwischen der Regierung und OFID befindet sich im Amtssitzbereich.Der ständige Amtssitz von OFID gemäß der näheren Umschreibung durch das in Artikel 1 Litera m, erwähnte Zusatzabkommen zwischen der Regierung und OFID befindet sich im Amtssitzbereich.
(2)Absatz 2,Jedes Gebäude außerhalb des Amtssitzbereichs, das mit Zustimmung der Regierung für Tagungen verwendet wird, die von OFID einberufen werden, wird vorübergehend in den Amtssitzbereich einbezogen.
(3)Absatz 3,Soweit die Gas-, Strom-, Wasser- oder Wärmezufuhr von den zuständigen österreichischen Behörden bewerkstelligt wird oder die diesbezüglichen Preise unter deren Kontrolle stehen, ist OFID zu Preisen zu beliefern, die nicht höher sein dürfen als die niedrigsten, vergleichbaren, der österreichischen staatlichen Verwaltung eingeräumten Sätze.
Schlagworte
Gaszufuhr, Stromzufuhr, Wasserzufuhr
Zuletzt aktualisiert am
27.04.2023
Dokumentnummer
NOR40224391