Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und dem OPEC-Fonds für internationale Entwicklung über den Amtssitz des Fonds
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 248/1982Bundesgesetzblatt Nr. 248 aus 1982,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
19/20 Amtssitzabkommen
Text
Artikel 9
Der Fonds und sein Eigentum, wo immer es liegt und in wessen Händen es sich befindet, ist von jeglicher Jurisdiktion befreit, es sei denn, daß der Fonds in einem besonderen Fall ausdrücklich auf seine Immunität verzichtet. Es besteht jedoch Einverständnis, daß der Verzicht sich nicht auf Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erstrecken kann.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2023
Dokumentnummer
NOR12010289
alte Dokumentnummer
N1198214668P