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Art. 9

Fassungen
ab 01.08.2020 — BGBl. III Nr. 94/2020
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 9 heute01.08.2020 § → § BGBl. III Nr. 94/2020
Art. 910.05.198231.07.2020 BGBl. Nr. 248/1982 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und dem OPEC-Fonds für internationale Entwicklung über den Amtssitz des Fonds

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 248 aus 1982, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 94 aus 2020,

Typ

Vertrag – OPEC

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

01.08.2020BGBl. III Nr. 94/2020

Außerkrafttretensdatum

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Text

Artikel 9

Immunität von OFID

  1. Absatz eins,OFID ist von der Gerichtsbarkeit und Vollzugshandlungen befreit, ausgenommen:
    1. Absatz a,
      in dem Umfang, in dem OFID in einem bestimmten Fall gemäß Artikel 25 Absatz (1) dieses Abkommens ausdrücklich auf eine solche Immunität verzichtet;
    2. Absatz b,
      wenn durch Dritte eine zivilrechtliche Klage auf Schadenersatz nacheinem Verkehrsunfall mit einem im Besitz von OFID oder in ihrem Auftrag betriebenen Kraftfahrzeug oder aufgrund einer anderen Übertretung von Bestimmungen über den Besitz, Betrieb oder Einsatz von Kraftfahrzeugeneingebracht wird.
  2. Absatz 2,Sofern ein alternativer Streitbeilegungsmechanismus nicht vereinbart wurde, wird jeder Streitfall zwischen OFID und einer privaten Partei durch ein Schiedsgericht, das aus einem Einzelschiedsrichter besteht, der durch den Generalsekretär des Ständigen Schiedshofs in Übereinstimmung mit den relevanten Vorschriften für die Schiedsgerichtsbarkeit zwischen internationalen Organisationen und privaten Parteien ernannt wird, endgültig entschieden. Angelegenheiten, die ausschließlich die Auslegung des OFID-Gründungsabkommens betreffen sowie arbeitsrechtliche Streitigkeiten fallen nicht in die Kompetenz des Schiedsgerichtes. Arbeitsrechtliche Streitigkeiten zwischen OFID und seinen Arbeitnehmern werden durch einen wirksamen Streitbeilegungsmechanismus entsprechend den internen Vorschriften von OFID beigelegt, der die Rechte der Arbeitnehmer schützt.

Im RIS seit

15.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2023

Gesetzesnummer

10000743

Dokumentnummer

NOR40224398

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1982/248/A9/NOR40224398