Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und dem OPEC-Fonds für internationale Entwicklung über den Amtssitz des Fonds
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 248/1982 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 94/2020Bundesgesetzblatt Nr. 248 aus 1982, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 94 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
19/20 Amtssitzabkommen
Text
Artikel 9
Immunität von OFID
(1)Absatz eins,OFID ist von der Gerichtsbarkeit und Vollzugshandlungen befreit, ausgenommen:
in dem Umfang, in dem OFID in einem bestimmten Fall gemäß Artikel 25 Absatz (1) dieses Abkommens ausdrücklich auf eine solche Immunität verzichtet;
wenn durch Dritte eine zivilrechtliche Klage auf Schadenersatz nacheinem Verkehrsunfall mit einem im Besitz von OFID oder in ihrem Auftrag betriebenen Kraftfahrzeug oder aufgrund einer anderen Übertretung von Bestimmungen über den Besitz, Betrieb oder Einsatz von Kraftfahrzeugeneingebracht wird.
(2)Absatz 2,Sofern ein alternativer Streitbeilegungsmechanismus nicht vereinbart wurde, wird jeder Streitfall zwischen OFID und einer privaten Partei durch ein Schiedsgericht, das aus einem Einzelschiedsrichter besteht, der durch den Generalsekretär des Ständigen Schiedshofs in Übereinstimmung mit den relevanten Vorschriften für die Schiedsgerichtsbarkeit zwischen internationalen Organisationen und privaten Parteien ernannt wird, endgültig entschieden. Angelegenheiten, die ausschließlich die Auslegung des OFID-Gründungsabkommens betreffen sowie arbeitsrechtliche Streitigkeiten fallen nicht in die Kompetenz des Schiedsgerichtes. Arbeitsrechtliche Streitigkeiten zwischen OFID und seinen Arbeitnehmern werden durch einen wirksamen Streitbeilegungsmechanismus entsprechend den internen Vorschriften von OFID beigelegt, der die Rechte der Arbeitnehmer schützt.
Zuletzt aktualisiert am
27.04.2023
Dokumentnummer
NOR40224398